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Software-Lizenzvertrag

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages ist das Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sämtliches sonstiges zugehörige schriftliche Material. Alle diese Gegenstände und Unterlagen werden im Folgenden als “Software“ bezeichnet.

§ 2 Urheberrechtschutz

Der Lizenznehmer erhält nur das Eigentum an dem körperlichen Originaldatenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.

§ 3 Umfang der Benutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden auch als “Lizenz“ bezeichnet), die Software auf einem Computer zu installieren und zu benutzen. Die Software ist “in Benutzung“ wenn sie in den Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen oder in einem Permanentspeicher (z. B. einer Festplatte oder CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass ihm der Datenträger und die Software unentgeltlich und ausschließlich zur Nutzung im eigenen Betrieb des Lizenznehmers zur Verfügung gestellt wurden. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.

§ 4 Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist untersagt ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlos-sen.

§ 5 Inhaberschaft an Rechten

Der Lizenznehmer erhält das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von weiteren Rechten an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

§ 6 Vervielfältigung

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheberschutz. Die Software ist frei (sogenannte Freeware) und darf frei kopiert und vervielfältigt werden, solange diese unverändert bleibt. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk dürfen nicht entfernt werden.

§ 7 Dauer des Vertrags

Der Vertrag läuft auf unbeschränkte Zeit; das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt jedoch - auch ohne Kündigung -, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Originaldatenträger und das gesamte schriftliche Material sowie alle Kopien der Software, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare und des schriftlichen Materials zu vernichten und auf Verlangen des Lizenzgebers die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern.

§ 8 Änderungen und Aktualisierungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Der Lizenznehmer hat kein Recht auf die DurchfĂĽhrung einer Ă„nderung oder Aktualisierung.

§ 9 Haftung

a) Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

b) Aus den vorstehend unter lit. a) genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von dem Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer. Das glei-che gilt für das die Software begleitende schriftliche Material. Ist die Software im Sinne von lit. a) grundsätzlich unbrauchbar, so hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat der Lizenzgeber, wenn die Herstellung von, im Sinne von lit. a), brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

c) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden die aufgrund der Benutzung dieser Software oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellem Verlust) auch wenn der Lizenz-geber von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

§ 10 Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gelten das Recht und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrags ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmung als vereinbart.